Pflichtteil (§2303 BGB)
Definition
Gesetzlich garantierter Mindestanteil am Nachlass für nahe Angehörige (Ehegatten, Kinder, bei kinderlosen Erblassern auch Eltern). Beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte erhält keinen Nachlassgegenstand, sondern einen reinen Geldanspruch gegen die Erben — was bei ungünstiger Nachlass-Liquidität zum Verkaufsdruck führen kann.
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